Die 16 Pflichtabschnitte eines Sicherheitsdatenblatts
Gemäß REACH Anhang II (Verordnung (EU) 2020/878) muss jedes Sicherheitsdatenblatt exakt 16 Abschnitte in festgelegter Reihenfolge enthalten. Die Struktur ist EU-weit einheitlich und darf nicht verändert werden.
- Bezeichnung des Stoffes/Gemisches und des Unternehmens – Produktidentifikator, relevante identifizierte Verwendungen, Lieferantenangaben, Notrufnummer
- Mögliche Gefahren – Einstufung nach CLP, Kennzeichnungselemente (Piktogramme, Signalwort, H-/P-Sätze), sonstige Gefahren (PBT, vPvB)
- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen – Chemische Identität, CAS-/EG-Nummern, Konzentrationen gefährlicher Bestandteile
- Erste-Hilfe-Maßnahmen – Maßnahmen nach Expositionsweg (Einatmen, Hautkontakt, Augenkontakt, Verschlucken), wichtigste Symptome
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung – Geeignete und ungeeignete Löschmittel, besondere Gefahren, Hinweise für die Brandbekämpfung
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung – Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Umweltschutzmaßnahmen, Methoden zur Reinigung
- Handhabung und Lagerung – Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung, Bedingungen zur sicheren Lagerung, spezifische Endverwendungen
- Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung – Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW/OEL), DNEL/PNEC-Werte, geeignete PSA
- Physikalische und chemische Eigenschaften – Aussehen, Geruch, pH-Wert, Schmelz-/Siedepunkt, Flammpunkt, Dampfdruck, Dichte, Löslichkeit
- Stabilität und Reaktivität – Reaktivität, chemische Stabilität, gefährliche Reaktionen, zu vermeidende Bedingungen und Materialien
- Toxikologische Angaben – Akute Toxizität (LD50/LC50), Reizwirkung, Sensibilisierung, CMR-Eigenschaften, STOT
- Umweltbezogene Angaben – Toxizität für Wasserorganismen, Persistenz, Bioakkumulation, Mobilität im Boden, PBT-Bewertung
- Hinweise zur Entsorgung – Abfallbehandlungsmethoden, Abfallschlüssel (AVV), Verpackungsentsorgung
- Angaben zum Transport – UN-Nummer, offizielle Benennung, Transportgefahrklasse, Verpackungsgruppe, Umweltgefahren, Tunnelbeschränkungscode
- Rechtsvorschriften – Spezifische EU-Vorschriften (REACH-Registrierung, Zulassungs-/Beschränkungsstatus, nationale Vorschriften, Stoffsicherheitsbeurteilung)
- Sonstige Angaben – Überarbeitungsdatum, Versionsnummer, Änderungshistorie, Abkürzungsverzeichnis, Literaturhinweise
Praxis-Tipp
Die Reihenfolge der 16 Abschnitte ist verbindlich vorgeschrieben. Kein Abschnitt darf weggelassen werden – auch wenn er für einen bestimmten Stoff nicht relevant ist. In diesem Fall wird der Abschnitt mit "Nicht zutreffend" oder "Keine Daten verfügbar" ausgefüllt.
Aktualisierungspflichten
Ein Sicherheitsdatenblatt ist kein statisches Dokument. REACH Art. 31 Abs. 9 verpflichtet Lieferanten, das SDB bei bestimmten Anlässen unverzüglich zu aktualisieren und aktiv an alle Empfänger der letzten 12 Monate zu verteilen.
Wann muss aktualisiert werden?
- Neue Gefahreninformationen: Sobald neue Erkenntnisse über Gefahren oder Risikomanagement-Maßnahmen vorliegen, die die Sicherheitsinformation wesentlich verändern
- Zulassungsentscheidungen: Bei Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung gemäß Titel VII REACH
- Beschränkungen: Bei Erlass einer Beschränkung gemäß Titel VIII REACH
- Änderung der CLP-Einstufung: Bei Aufnahme in Anhang VI der CLP-Verordnung (harmonisierte Einstufung) oder bei Neubewertung nach neuen Daten
- Registrierungsnummer: Sobald eine REACH-Registrierungsnummer vergeben wurde, muss diese in Abschnitt 1 ergänzt werden
Die 12-Monats-Frist
Das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt muss allen Abnehmern unaufgefordert zugestellt werden, die den Stoff oder das Gemisch in den letzten 12 Monaten erhalten haben. Eine bloße Bereitstellung zum Download reicht nicht aus – der Lieferant muss aktiv zustellen.
Konsequenzen bei Nicht-Aktualisierung
Verstöße gegen die Aktualisierungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten nach dem Chemikaliengesetz (ChemG). In Deutschland drohen Bußgelder bis zu 50.000 EUR. Darüber hinaus können zivilrechtliche Haftungsansprüche entstehen, wenn durch ein veraltetes SDB Schäden verursacht werden.
Versionierung
Jede Aktualisierung muss in Abschnitt 16 dokumentiert werden: Versionsnummer, Überarbeitungsdatum und eine Beschreibung der vorgenommenen Änderungen. So ist die Änderungshistorie für alle Beteiligten in der Lieferkette nachvollziehbar.
Expositionsszenarien
Expositionsszenarien (ES) sind erweiterte Anhänge zum Sicherheitsdatenblatt. Sie bilden die Brücke zwischen der REACH-Registrierung und der sicheren Verwendung eines Stoffes am Arbeitsplatz und in der Umwelt.
Wann sind Expositionsszenarien erforderlich?
Ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB) mit Expositionsszenarien ist erforderlich, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Stoff ist bei der ECHA registriert
- Die Registrierungsmenge beträgt mindestens 10 Tonnen pro Jahr pro Registrant
- Der Stoff ist als gefährlich nach CLP eingestuft oder erfüllt PBT-/vPvB-Kriterien
Inhalt eines Expositionsszenarios
| Element | Beschreibung |
|---|---|
| Verwendungstitel | Kurze Beschreibung der identifizierten Verwendung (z.B. "Industrielle Verwendung als Lösungsmittel in geschlossenen Systemen") |
| OC (Operational Conditions) | Betriebsbedingungen: Dauer, Häufigkeit, Temperatur, Konzentration, Menge pro Anwendung |
| RMM (Risk Management Measures) | Risikomanagement-Maßnahmen: Technische Lüftung, PSA, lokale Absaugung, organisatorische Maßnahmen |
| Expositionsabschätzung | Quantitative Bewertung der Exposition (Arbeiter, Verbraucher, Umwelt) und Vergleich mit DNEL/PNEC-Werten |
Nachgeschaltete Anwender
Nachgeschaltete Anwender müssen prüfen, ob ihre Verwendung durch ein Expositionsszenario des Lieferanten abgedeckt ist. Ist dies nicht der Fall, haben sie gemäß Art. 37 REACH drei Optionen: die Verwendung dem Lieferanten melden, ein eigenes Expositionsszenario erstellen oder die Verwendung einstellen.
Häufige Fehler bei Sicherheitsdatenblättern
Aus unserer täglichen Praxis im Chemikalienhandel sehen wir immer wieder dieselben Fehler. Diese fünf sind besonders häufig – und besonders riskant.
1. Fehlende oder falsche Sprachversion
Das SDB muss in der Amtssprache des Empfängerlandes bereitgestellt werden (Art. 31 Abs. 5 REACH). Ein deutsches SDB reicht für einen französischen Kunden nicht aus – selbst wenn der Ansprechpartner Deutsch versteht. Bei Lieferungen in mehrsprachige Länder (Belgien, Schweiz) sind mehrere Sprachversionen erforderlich.
2. Veraltete CLP-Einstufung
Die CLP-Verordnung wird regelmäßig durch ATPs (Anpassungen an den technischen Fortschritt) aktualisiert. Stoffe erhalten neue oder geänderte harmonisierte Einstufungen. Ein SDB mit einer veralteten Einstufung ist rechtswidrig und kann zu falscher Kennzeichnung und unzureichenden Schutzmaßnahmen führen.
3. Keine SVHC-Information
Die ECHA-Kandidatenliste wird zweimal jährlich aktualisiert (Juni und Januar). Wird ein Bestandteil eines Gemischs als SVHC aufgenommen, muss dies im SDB reflektiert werden (Abschnitt 3 und 15). Viele Lieferanten übersehen diese Pflicht, insbesondere bei Gemischen mit vielen Bestandteilen.
4. Falsche UN-Nummer in Abschnitt 14
Die Transportangaben in Abschnitt 14 müssen mit den tatsächlichen ADR-Anforderungen übereinstimmen. Häufige Fehler: falsche Verpackungsgruppe, fehlender Tunnelbeschränkungscode, Verwechslung zwischen Stoff- und Gemisch-Einträgen, fehlende Sondervorschriften. Ein falsches Beförderungspapier kann zu Bußgeldern und Transportverzögerungen führen.
5. Fehlende Expositionsszenarien
Bei registrierten gefährlichen Stoffen mit Mengen ab 10 t/Jahr sind Expositionsszenarien Pflicht. In der Praxis fehlen sie häufig, weil der Registrant sie nicht weitergibt oder der Formulierer die Pflicht zur Erstellung eines DU-CSR (nachgeschaltete Stoffsicherheitsbeurteilung) übersieht. Ohne ES ist das SDB unvollständig.
Vermeidung durch professionelle Prüfung
Eine systematische SDB-Prüfung durch einen erfahrenen Compliance-Spezialisten deckt diese Fehler zuverlässig auf – bevor die Behörde es tut. Bei OYSI prüfen wir SDB auf Vollständigkeit, Aktualität und Rechtskonformität.
Weiterführende Ressourcen
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Häufige Fragen
Welche 16 Abschnitte hat ein Sicherheitsdatenblatt?
Ein Sicherheitsdatenblatt nach REACH Anhang II enthält 16 Pflichtabschnitte in festgelegter Reihenfolge: 1. Bezeichnung des Stoffes/Gemisches und des Unternehmens, 2. Mögliche Gefahren, 3. Zusammensetzung, 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen, 5. Brandbekämpfung, 6. Maßnahmen bei Freisetzung, 7. Handhabung und Lagerung, 8. Expositionsbegrenzung/PSA, 9. Physikalische und chemische Eigenschaften, 10. Stabilität und Reaktivität, 11. Toxikologie, 12. Umweltangaben, 13. Entsorgung, 14. Transport, 15. Rechtsvorschriften, 16. Sonstige Angaben. Diese Struktur ist EU-weit einheitlich.
Wann muss ein SDB aktualisiert werden?
Gemäß REACH Art. 31 Abs. 9 muss ein SDB unverzüglich aktualisiert werden bei: neuen Informationen über Gefahren oder Risikomanagement-Maßnahmen, Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung, Erlass einer Beschränkung sowie bei Änderungen der CLP-Einstufung. Das aktualisierte SDB muss allen Empfängern der letzten 12 Monate unaufgefordert zugestellt werden.
Wer ist für die Erstellung verantwortlich?
Für die Erstellung ist der Lieferant verantwortlich – also der Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler, der den Stoff oder das Gemisch in Verkehr bringt. Bei Gemischen ist der Formulierer (Inverkehrbringer) verantwortlich. Das SDB muss von einer sachkundigen Person erstellt werden und in der Amtssprache des Empfängerlandes vorliegen.
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